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Auseinandersetzung bei ehelicher Gütergemeinschaft

Die eheliche Gütergemeinschaft bedeutet die Gemeinschaft der Eigentumsrechte der Eheleute an Sachen, die die Eheleute während der Ehe erworben haben.

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Wie sind die Arten der Auseinandersetzung der ehelichen Gütergemeinschaft?

Gegenwärtig kann im Sinne der gültigen Legislative der SR die eheliche Gütergemeinschaft in drei Arten auseinandergesetzt werden:

  1. Vereinbarung.
    Bei dieser Art der Auseinandersetzung der ehelichen Gütergemeinschaft legt das Gesetz die Pflicht fest, eine Bestätigung über die Auseinandersetzung der ehelichen Gütergemeinschaft auszustellen. Diese Bestätigung stellt ein Ehegatte aufgrund der Anforderung des anderen Ehegatten aus. Da es sich um ihren Rechtsanspruch handelt, können die Ehegatten diese Bestätigung mittels einer Klage als Willensersatz begehren. Bei den beweglichen Sachen legt das Gesetz keine vorgeschriebene Form der Vereinbarung fest. Bei den unbeweglichen Sachen ist im Sinne des Gesetzes die schriftliche Form der Vereinbarung erforderlich.
  2. Gerichtsentscheidung.
    Dieser Art der Auseinandersetzung der ehelichen Gütergemeinschaft wird in Betracht gezogen, wenn es zur Auseinandersetzung der ehelichen Gütergemeinschaft weder mit der Vereinbarung noch mit dem Fristablauf sog. Fiktion kommt. Bei dieser Art der Auseinandersetzung der ehelichen Gütergemeinschaft wird das Verfahren nur aufgrund eines Antrags der Teilnehmer eingeleitet, jedoch das Gericht ist dabei nicht an diesen Anträgen, wie es die eheliche Gütergemeinschaft auseinandersetzen soll, gebunden – es handelt sich um sog. Grundsatz iudicium duplex. Es gilt der Grundsatz, dass das ganze Vermögen in der ehelichen Gütergemeinschaft auseinandergesetzt wird, und aus diesem Grund ist das Gericht verpflichtet zu prüfen, was in die eheliche Gütergemeinschaft gehört. Es gilt, dass primär die Forderungen und Schulden auseinandergesetzt werden.
  3. Fristablauf.
    Wenn es binnen drei Jahren nach der Auflösung der ehelichen Gütergemeinschaft zur Auseinandersetzung bezüglich des Vermögens mit einer Vereinbarung nicht kam oder wenn die eheliche Gütergemeinschaft aufgrund des binnen der drei Jahre ab deren Auflösung gestellten Antrags nicht mit einer Gerichtsentscheidung auseinandergesetzt wurde, gilt, sofern es sich um bewegliche Sachen handelt, dass sich die Eheleute nach dem Stand auseinandergesetzt haben, in welchem jeder von ihnen die Sachen aus der ehelichen Gütergemeinschaft für seinen eigenen Bedarf, für den Bedarf seiner Familie und seines Haushaltes als Eigentümer nutzt. Über die sonstigen beweglichen Sachen und über die unbeweglichen Sachen gilt, dass sie in der ehelichen Gütergemeinschaft sind und dass die Anteile der beiden Miteigentümer gleich sind. Dasselbe gilt angemessen über die sonstigen Vermögensrechte, die für die Eheleute gemeinsam sind.

Aus der ehelichen Gütergemeinschaft sind ausgeschlossen:

  • die aufgrund des Erbens erworbenen Sachen
  • die aufgrund der Schenkung erworbenen Sachen
  • die Sachen, die ihrer Natur nach dem persönlichen Bedarf oder der Berufsausübung nur eines der Eheleute dienen
  • die Sachen, die im Rahmen der Vorschriften zur Vermögensrestitution einem der Eheleute ausgegeben wurden, der die ausgegebene Sache im Eigentum vor der Eheschließung hatte oder dem die Sache als dem Rechtsnachfolger des ursprünglichen Eigentümers ausgegeben worden ist